Scheinrabatte erkennen: So prüfen Sie Streichpreise richtig
Ein roter Prozentwert und ein durchgestrichener Preis wirken wie ein gutes Geschäft – doch der Vergleichspreis entscheidet, ob es eines ist. Dieser Ratgeber erklärt, welche Regeln in Deutschland für Rabattwerbung gelten, welche Tricks verbreitet sind und wie Sie einen echten Rabatt in wenigen Minuten von einem Bluff-Preis unterscheiden.
Die 30-Tage-Regel: was § 11 PAngV verlangt
Seit dem 28. Mai 2022 gilt die neu gefasste Preisangabenverordnung. Sie setzt die europäische Omnibus-Richtlinie um und enthält mit § 11 eine Vorschrift, die sich direkt gegen aufgeblähte Rabatte richtet. Wer gegenüber Verbrauchern eine Preisermäßigung für eine Ware bekannt gibt, muss den niedrigsten Gesamtpreis angeben, den er innerhalb der letzten 30 Tage vor der Ermäßigung verlangt hat.
Der Gedanke dahinter: Ein Händler soll den Preis nicht kurz vor einer Aktion anheben können, um anschließend einen großen Nachlass zu verkünden. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat das am 26. September 2024 (Rechtssache C-330/23) bekräftigt: Ein als Prozentsatz oder sonst werblich hervorgehobener Rabatt muss auf Grundlage dieses niedrigsten Preises der vorangegangenen 30 Tage berechnet werden. Der Bundesgerichtshof hat am 9. Oktober 2025 (I ZR 183/24) ergänzt, dass dieser Referenzpreis klar erkennbar und gut lesbar sein muss; ein Hinweis in einer kleinen Fußnote genügt nicht.
Die Ausnahmen – und der Sonderfall UVP
§ 11 PAngV kennt Ausnahmen. Bei einer schrittweisen, ohne Unterbrechung ansteigenden Preisermäßigung darf der Händler während der gesamten Aktion den niedrigsten Preis vor Beginn der ersten Stufe angeben. Nicht erfasst sind individuelle Preisermäßigungen, etwa ein persönlicher Gutschein, und schnell verderbliche Waren oder Waren mit kurzer Haltbarkeit, wenn der Preis wegen drohenden Verderbs oder Ablaufs der Haltbarkeit gesenkt und das kenntlich gemacht wird. Die Regel gilt außerdem nur für Waren, nicht für Dienstleistungen. Für ein Produkt, das neu ins Sortiment kommt und noch keinen früheren Preis hatte, gibt es keinen Vergleichspreis im Sinne der Vorschrift.
Umstritten ist die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers, die UVP. Viele Händler stellen ihr den eigenen Preis gegenüber, oft durchgestrichen und mit Prozentangabe. Das Oberlandesgericht Köln hat am 15. Mai 2026 (6 U 92/25) entschieden, dass ein solcher UVP-Vergleich keine Preisermäßigung im Sinne von § 11 PAngV ist, sofern die UVP deutlich als solche gekennzeichnet ist; andere Gerichte haben das strenger gesehen, und die Revision zum Bundesgerichtshof wurde zugelassen. Für Sie heißt das: Ein UVP-Rabatt sagt nur, wie weit der Preis unter der Herstellerempfehlung liegt – nicht, ob er gerade gefallen ist. Die UVP ist häufig nicht der Preis, zu dem die Ware am Markt tatsächlich verkauft wird.
Wo Sie einen Scheinrabatt melden können
Die Verbraucherzentralen nehmen Beschwerden über ein zentrales Formular unter verbraucherzentrale.de/beschwerde entgegen; es führt Sie je nach Bundesland zur zuständigen Verbraucherzentrale. Eine persönliche Antwort gibt es dort nicht, die Meldungen werden aber ausgewertet und helfen, gegen auffällige Anbieter vorzugehen. Mehrere Verbraucherzentralen haben in den vergangenen Jahren Händler wegen Rabattwerbung verklagt. Wenn Sie einen persönlichen Rat brauchen, vereinbaren Sie einen Beratungstermin bei der Verbraucherzentrale Ihres Landes.
Auch die Wettbewerbszentrale (wettbewerbszentrale.de) geht gegen irreführende Preiswerbung vor, mahnt ab und klagt; das genannte Urteil des Bundesgerichtshofs von 2025 hat sie erstritten. Halten Sie für jede Meldung Belege fest: ein Bildschirmfoto der Angebotsseite mit Datum, den angezeigten Vergleichspreis und, wenn möglich, frühere Preise des Händlers.
Schlussverkauf, Black Friday, Prime Day: der Rabattkalender
Gesetzlich geregelte Schlussverkaufszeiten gibt es in Deutschland nicht mehr. Mit der Reform des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb wurden 2004 die Vorschriften für den Sommer- und Winterschlussverkauf abgeschafft. Seitdem dürfen Händler Sonderverkäufe grundsätzlich zu jeder Zeit veranstalten, solange die Werbung nicht irreführt; ist eine Aktion von vornherein befristet, muss der Zeitraum klar angegeben werden. Vor allem der Modehandel hält aus Tradition an Schlussverkäufen im Sommer und Winter fest.
Die Höhepunkte des Jahres setzt heute der Onlinehandel. Black Friday fällt 2026 auf Freitag, den 27. November, Cyber Monday auf den 30. November; viele Händler dehnen die Aktionen auf eine ganze „Cyber Week“ oder mehr aus. Schon am 11. November lockt der Singles Day mit Rabatten. Amazons Prime Day für Prime-Mitglieder fand 2026 in Deutschland vom 23. bis 26. Juni statt. Gerade an solchen Tagen lohnt der Blick auf den Vergleichspreis, denn dann häufen sich große Prozentzahlen.
Die häufigsten Rabatttricks – und wie Sie sie durchschauen
Der Klassiker ist der Vergleich mit einem Preis, den kaum jemand je bezahlt hat: eine hohe UVP oder ein „Statt-Preis“, der nur kurz oder gar nicht galt. Prüfen Sie, worauf sich der Prozentwert bezieht. Steht dort „UVP“, vergleichen Sie mit den Preisen anderer Händler, bevor Sie das Angebot für außergewöhnlich halten.
Ein weiterer Trick ist der vor der Aktion angehobene Preis. Wenn ein Gerät wenige Wochen vor dem Black Friday plötzlich teurer wird, wirkt der spätere Nachlass größer, als er ist. Die 30-Tage-Regel schränkt das ein, verhindert es aber nicht vollständig. Ein Preisverlauf über mehrere Wochen zeigt sofort, ob der Preis wirklich gesunken ist.
Countdowns, Sanduhren und Hinweise wie „nur noch 3 Stück“ sollen Sie zu einer schnellen Entscheidung drängen. Die Verbraucherzentralen raten, sich davon nicht unter Druck setzen zu lassen: Viele Angebote kehren wieder, und bei Onlinekäufen haben Sie in der Regel 14 Tage Widerrufsrecht. Achten Sie schließlich auf Sondermodelle mit eigener Artikelbezeichnung, die nur zur Aktion erscheinen. Weicht die Modellnummer leicht ab, lässt sich der Preis kaum vergleichen, und die Ausstattung kann schlechter sein als beim bekannten Modell.
Marktplätze und Drittanbieter: genau hinsehen
Auf großen Onlineplattformen verkauft oft nicht der Plattformbetreiber selbst, sondern ein Drittanbieter. Für dessen Rabattangaben ist dieser Händler verantwortlich, und sein Vergleichspreis kann sich von dem des Plattformbetreibers unterscheiden. Prüfen Sie auf der Produktseite, wer Verkäufer ist und wer versendet.
Vergleichen Sie bei Drittanbietern den Gesamtpreis einschließlich Versandkosten und lesen Sie die Angaben zu Lieferzeit, Rückgabe und Impressum. Ein auffällig niedriger Preis bei einem unbekannten Verkäufer ist kein Rabatt, wenn die Ware aus dem Ausland kommt, länger unterwegs ist oder die Rücksendung teuer wird.
Wie Zéro Bluff misst
Unsere Preiserfassung läuft in Deutschland einmal täglich bei Händlern, die hier verkaufen. Den durchgestrichenen Preis eines Angebots vergleichen wir nicht mit dem, was der Händler selbst angibt, sondern mit dem höchsten Preis, den wir für dasselbe Produkt in den vergangenen 30 Tagen am Markt erfasst haben. Liegt der gemessene Rückgang nahe am angekündigten, sprechen wir von einem echten Rabatt. Ist er mindestens 10 Prozentpunkte kleiner als angekündigt, ist es ein überhöhter Rabatt. Wird ein Rabatt von mindestens 15 % beworben, der gemessene Rückgang beträgt aber weniger als 5 %, lautet unser Urteil Bluff-Preis.
Unabhängig von jeder Werbung zeigen wir einen echten Preisrückgang an, wenn der heutige Preis mindestens 5 % unter dem höchsten Preis der letzten 30 Tage liegt; dafür brauchen wir mindestens 20 Tage Preiserfassung. Manche Links zu Händlern sind Partnerlinks, für die wir eine Vergütung erhalten können. Sie ändern weder den Preis noch die Reihenfolge der Angebote. Zéro Bluff wird von MEMORIES MEDIA herausgegeben, dem Herausgeber von FranceMetrics.
Die Fake-Rabatte des Tages Die echten Preisrückgänge des Tages